Da in der Zusammenarbeit von Anwalt und Mandat gegenseitige Sympathie enorme Wichtigkeit hat, ist bei mir eine erste Kontaktaufnahme- in der Branche eher unüblich- völlig kostenfrei für Sie. Unverbindlich können Sie mir am Telefon Ihre Problematik schildern und hierbei erspüren, ob die „Chemie“ zwischen Ihnen als Mandant und mir als Anwalt stimmen könnte. Scheuen Sie sich also nicht, mich anzurufen .

Die Höhe der Anwaltsvergütung ist in Deutschland durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis geregelt. 

 

Wahlverteidigung 

Sollten sich die Kosten der Verteidigung am  erforderlichen Arbeitsaufwand orientieren, so kann es sinnvoll sein, eine  Stundenhonorarvereinbarung abzuschließen.

Gerne verhandele ich auch einen Gesamtpreis für die Hinzuziehung meiner Person für eine Instanz, dann wissen Sie was –bei wie vielen Verhandlungstagen auch immer- insgesamt für die erste oder zweite Instanz maximal auf Sie an Honorar zukommen wird.

Natürlich  kann auch eine Abrechnung auf pauschaler Basis oder nach den gesetzlichen Gebühren erfolgen. 

 

Pflichtverteidigung 

Gemäß §140 StPO und §68 JGG ist in bestimmten Fällen die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig um die Rechte des Beschuldigten ausreichend zu wahren.

In diesen Fällen ist es möglich, einen Verteidiger nach Wahl als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Wenn sich diese Möglichkeit bietet, mache ich hiervon auch Gebrauch. Sollte ich dann auch beigeordnet werden, so hat die Staatskasse die Kosten meiner Hinzuziehung zu tragen, mitunter sogar die gesamten entstandenen Kosten.

 

Beratungshilfe, Prozeßkostenhilfe (PKH) 

Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe sind zumeist bei Opfern von Straftaten relevant, ich berate Sie hierzu selbstverständlich.